Ebenfalls ins Gewicht fällt, dass mit dem strittigen Neubau eine stützenfreie Brücke realisiert werden kann, womit man gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 einer Forderung des Kantons zur Verbesserung des Hochwasserschutzes nachkommt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Verklausungsgefahr bei der bestehenden Brücke mit Pfeilern gering sei, ist zu widersprechen. So 28/36 BVD 110/2022/143