Im Rahmen der Interessenabwägung ist auf der einen Seite das öffentliche Interesse an der neuen Brücke zu berücksichtigen, welches aufgrund der Notwendigkeit des Ersatzes der bestehenden Brücke (E. 12d) und der grossen Wichtigkeit der Aufrechterhaltung einer Verbindung über die Aare (E. 12e) sehr stark zu gewichten ist. Ebenfalls ins Gewicht fällt, dass mit dem strittigen Neubau eine stützenfreie Brücke realisiert werden kann, womit man gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 einer Forderung des Kantons zur Verbesserung des Hochwasserschutzes nachkommt.