Es stellt sich somit die Frage, ob der neuen Brücke am geplanten, um rund 12 m flussaufwärts versetzten Standort und in der geplanten Ausführung als Hängeseilbrücke keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Da die Interessenabwägung (sowie die Standortgebundenheit, vgl. E. 4d) auch die Prüfung von Alternativen und Varianten verlangt, ist dabei näher zu untersuchen, ob sich die strittige Brücke am geplanten Standort im Vergleich zur Alternative eines Neubaus am Standort der bestehenden Brücke (oder an einem anderen Standort) als insgesamt vorteilhafter erweist und ob dies auch auf die Bauweise der strittigen