Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Verbindung über die Aare im Bereich der bestehenden N.________brücke – unabhängig vom genauen Standort – zu bejahen. Ein Rückbau der bestehenden Brücke ohne Ersatz steht damit ausser Diskussion und stellt entsprechend keine Alternative dar, welche im Rahmen der Interessenabwägung näher zu prüfen wäre.