Es liegt auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer in der Replik vom 22. Februar 2023 erwähnte Option der Verlegung der Leitungen unter die Flusssohle deutlich kostenintensiver wäre als die Nutzung der ohnehin zu erstellenden Brücke als Tragwerk für diese Leitungen und damit hier keine bevorzugte Alternative darstellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Verbindung über die Aare im Bereich der bestehenden N.________brücke – unabhängig vom genauen Standort – zu bejahen.