Ein ersatzloser Abbruch dieser Brücke würde bedeuten, dass der Langsamverkehr auf die in südlicher Richtung rund 3.7 km flussaufwärts liegende AL.________brücke oder auf die in nördlicher Richtung rund 2.6 km flussabwärts liegende AM.________brücke ausweichen müsste, was – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ein zu weiter und damit unzumutbarer Umweg (rund 5 bzw. rund 7 km) darstellt. Neben der grossen Wichtigkeit dieser Brückenverbindung für den Langsamverkehr dient die N.________brücke auch dem motorisierten Individualverkehr als Verbindung zwischen G.________/H.________ und E.________, und hat dabei insbesondere für Anwohnende in der Nähe der linken Aareseite (G.________/H.__