ununterbrochenen Erschliessung und der Vermeidung von Provisorien für Werkleitungen und der sich bietenden Möglichkeit einer Aufwertung des Ortes und des Vorplatzes der Badi E.________ der Vorzug zu geben ist.57 In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 führt die Beschwerdegegnerin 1 sodann plausibel aus, dass bei einer Sanierung der bestehenden Brücke aufgrund der Vorgaben des Kantons die bestehenden Brückenpfeiler aus Hochwasserschutzgründen ebenfalls hätten entfernt werden müssen, was eine Verstärkung mit einer massiveren Seilkonstruktion und längeren Abspanngliedern mit mehr Platzbedarf an den beiden Ufern nötig gemacht hätte.