d) Gestützt auf die Einschätzung der Fachleute und die vorgenommenen Untersuchungen und Tauchinspektionen steht fest, dass die bestehende Brücke in einem schlechten Zustand ist und damit Handlungsbedarf besteht (vgl. bereits E. 2a). Der Beschwerdeführer vermag dies mit seiner pauschalen und nicht näher begründeten Bestreitung (Replik vom 22. Februar 2023, Rz. 13) nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer stellt sodann nicht in Frage, dass die Variante «Instandstellung» im Rahmen der anlässlich eines Workshop-Verfahrens vorgenommenen Evaluation insgesamt schlechter abschnitt als die Varianten «Ersatzneubau».