Das von der Vorinstanz erwähnte Risiko einer Verklausung mit Schwemmholz an Brückenpfeilern ist nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen und bestehe auch nicht bzw. könne durch eine geeignete Verkleidung der Stützen und Gestaltung der Unterseite der Brücke entschärft werden. Hier könne Schwemmholz lediglich auf der kurzen, rund 10 km langen Strecke mit geringem Gefälle ab dem Kraftwerk X.________ in das Aarewasser gelangen. Das Risiko einer Verklausung sei daher sehr gering. Im Übrigen könne eine neue Brücke ohne Hängeseile und ohne Pfeiler in der Aare erstellt werden, etwa als Balkenbrücke.