Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die sehr hohe Kollisionsgefahr für die Vögel müsse zulasten der neuen Brücke gewürdigt werden und der angefochtene Entscheid würdige diese Kollisionsgefahr in ungenügender Weise. Oberhalb und unterhalb des Hängebrückenprojekts befänden sich an der Aare Wasser- und Zugvogelgebiete von nationaler Bedeutung, nämlich die WZV-Objekte Nr. AE.________ Nr. AF.________ und Nr. AD.________ Diese Reservate seien sowohl Brutgebiete als auch Rast- und Überwinterungsgebiete für Wasser- und Zugvögel in grosser Zahl und Vielfalt. Die WZV-Reservate Nr. 108 und 109 seien nur 15 bzw. 20 Kilometer vom Brückenvorhaben entfernt. Grossräumiger betrachtet verbinde die Aare