b) Der Beschwerdeführer erachtet die im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommene Interessenabwägung als mangelhaft. Das Interesse am Schutz des Gebiets überwiege dasjenige am Bau der Brücke mit den damit verbundenen markanten Eingriffen. Beim Grundsatzentscheid für eine Hängebrücke sei weder der Denkmalschutz noch die kantonalen Amtsstellen für Natur und Jagd einbezogen worden. In der Folge habe die Hängebrücke bei allen weiteren Schritten als gesetzt gegolten und sei nicht mehr in Frage gestellt worden. Zunächst bestreite er, dass die 55 Prof. AD.______: Stellungnahme zum Ersatzneubau der N.________vom 7. Februar 2020, Vorakten