18 Abs. 1ter NHG, vgl. E. 8). Nicht gefordert ist die Interessenabwägung – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – im Zusammenhang mit dem Auengebiet von nationaler Bedeutung, da die neue Brücke ausserhalb dieses Gebiets zu liegen kommt und das Vorhaben insgesamt mit den Schutzzielen des Auengebiets von nationaler Bedeutung Nr. U.________ «L.________» vereinbar ist (vgl. E. 5). Im Rahmen der vorzunehmenden, umfassenden Interessenabwägung sind die massgebenden bzw. relevanten öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln, zu bewerten und gegenseitig abzuwägen (vgl. Art. 3 Abs. 1 RPV56). Dabei sind auch Alternativen und Varianten zu prüfen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV).