a) Die Bewilligung der strittigen Schrägseilbrücke an versetzter Lage setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus. Eine solche wird sowohl im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand von Art. 24 RPG (vgl. E. 4d) als auch für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG (vgl. E. 9c) verlangt. Weiter ist diese gemäss E. 6 auch im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Vorhabens im BLN-Gebiet vorzunehmen (Art. 6 Abs. 1 VBLN) und für den Eingriff in geschützte Lebensräume verlangt (Art. 18 Abs. 1ter NHG, vgl. E. 8).