c) Die KDP als kantonale Fachbehörde kam damit zum Schluss, dass die Erhaltung der bestehenden Brücke unverhältnismässig und die neue Schrägseilbrücke als gestalterisch ebenbürtig zu beurteilen sei. Dass die Voraussetzungen von Art. 10b Abs. 3 BauG erfüllt sind, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Diese Beurteilung der KDP ist auch für die BVD nachvollziehbar.