a) Die bestehende N.________brücke von 1884 ist gemäss Bauinventar als «erhaltenswert» eingestuft und im entsprechenden Objektblatt53 als «elegante, vernietete Eisenfachwerk- Konstruktion mit einer Spannweite von 18 m» umschrieben. Erhaltenswerte Baudenkmäler sind gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG in ihrem äusseren Bestand und mit ihren bedeutenden Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist; im Falle einer Neubaute ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen.