c) Wie an anderer Stelle ausgeführt (vgl. E. 4 und 12) ist die geplante Brücke am vorgesehenen Standort standortgebunden und entspricht in ihrer versetzten Lage einem öffentlichen Interesse. Brücken sind denn auch in der Aufzählung von Art. 41c Abs. 1 GschV ausdrücklich aufgeführt. Das Vorhaben ist damit in den Gewässerräumen der Aare sowie des «I.________» zulässig. Es kann dabei offen bleiben, ob dem Gewässerraum des «I.________» – wie dies die Beschwerdegegnerin 1 in der Beschwerdeantwort vorbringt und der Beschwerdeführer in der Replik bestreitet – angesichts der Überschneidung mit dem Gewässerraum der Aare überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt.