b) Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers befindet sich die geplante, neue Brücke nicht im Auenschutzgebiet (vgl. E. 5). Unbestritten ist, dass das strittige Bauvorhaben innerhalb der Gewässerschutzräume der Aare und des «I.________» gemäss bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 41a GschV, Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV) zu liegen kommt. Die zulässige Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach Art. 41c GSchV. Nach dieser Bestimmung (Abs.1) dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden.