Auenschutzgebiet, wo der Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 1 GSchV51 zu bemessen wäre. Die Beschwerdegegnerin 2 und die Beschwerdegegnerin 1 hätten jedoch auf die Festlegung eines Gewässerraums beim «I.________» im Wald verzichtet. Solange kein Gewässerraum festgelegt sei, würden die Regeln von Abs. 2 Bst. a der Übergangsbestimmungen der GSchV zur Anwendung gelangen. Die geplante Hängebrücke liege damit weit innerhalb des geschützten Uferstreifens des «I.________», wo nach Art. 43c Bst. 1 GSchV nur standortgebundene, im öffentlichen Interessen liegende Werke erstellt werden dürfen.