Es könne daher – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde – nicht von einer Zerstörung des Waldes gesprochen werden. Hinsichtlich der Standortgebundenheit führt das AWN zudem aus, die Standortwahl der Brücke werde durch den Bestimmungszweck der Anlage, den technischen Anforderungen sowie den topographischen Gegebenheiten vor Ort beschränkt.