Nach Art. 5 Abs. 4 WaG ist dem Natur- und Heimatschutz gebührend Rechnung zu tragen. Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Art. 7 Abs. 1 WaG). Unter gewissen Voraussetzungen können anstelle von Realersatz gleichwertige Massnahmen zu 46 Vgl. Technischer Bericht (Ziff. 8.5), Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 1005; Rodungsgesuch Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 961. 47 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0).