Insgesamt steht damit für die BVD gestützt auf die Facheinschätzungen fest, dass die vorgesehene Ersatzmassnahme Nr. 8 als beste Massnahme und damit als bestmöglicher Schutz für die Vögel bei der geplanten Konstruktionsart als Schrägseilbrücke gilt. Damit ist die Kollisionsgefahr durch die Seile der strittigen Schrägseilbrücke als nach Abwägung aller Interessen (vgl. E. 12) nicht vermeidbare Beeinträchtigung mit den Vorgaben von Art. 18 Abs. 1ter NHG vereinbar. Ebenso wird damit für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 JSG gesorgt. 9. Wald