Wie die Beschwerdegegnerin 1 in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 und die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2022 zu Recht ausführen, ist sodann die vom Beschwerdeführer als Vergleichsobjekt herangezogene Dreiländerbrücke über den Rhein weder hinsichtlich Grösse, Höhe noch der Lage der Spannseile mit der vorliegend geplanten Brücke 44 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 651 ff. 45 E-Mail vom 7. Juni 2021, Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 772. 21/36 BVD 110/2022/143