18 Abs. 1ter NHG für den bestmöglichen Schutz der Vögel zu sorgen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Replik vom 22. Februar 2023 argumentiert, eine Brücke ohne Pfeiler und Schrägseile (etwa eine Fachwerkbrücke) würde den bestmöglichen Schutz darstellen, so ist ihm zu entgegnen, dass diese Brückenvarianten nach Einschätzung der BVD im Rahmen der Interessenabwägung insgesamt als nachteilhafter beurteilt werden (vgl. E. 12), weshalb bei der hier zu beurteilenden Voraussetzung des «bestmöglichen Schutzes» von der geplanten, und unter Abwägung aller Interessen als vorteilhaftesten Variante der Schrägseilbrücke auszugehen ist. Zum Schutz der Vögel werden gemäss