Unter Abwägung aller Interessen lässt sich daher die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch die strittige Brücke in der gewählten Ausführungsart und am gewählten Standort nicht vermeiden. Allerdings hat der Verursacher in diesem Fall gestützt auf Art. 18 Abs. 1ter NHG für den bestmöglichen Schutz der Vögel zu sorgen.