d) Wie an anderer Stelle ausgeführt (vgl. E. 4 und 12) ist die geplante Brücke standortgebunden und entspricht in ihrer versetzten Lage und in ihrer Ausführung (als Schrägseilbrücke) einem überwiegenden öffentlichen Interesse. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht dem strittigen Projekt daher Art. 18 Abs. 1 und Abs. 1bis NHG nicht entgegen, auch wenn dieses eine gewisse Beeinträchtigung der Vögel und ihres Lebensraums darstellt. Unter Abwägung aller Interessen lässt sich daher die Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch die strittige Brücke in der gewählten Ausführungsart und am gewählten Standort nicht vermeiden.