b) Gesetzliche Grundlage für den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt auf Bundesebene ist das NHG. Das Gesetz bezweckt unter anderem, «die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen» (Art. 1 Bst. d NHG). Art. 7 Abs. 1 JSG43 stellt u.a. alle Vögel, die nicht zu den jagdbaren Arten gehören, unter Schutz. Gemäss Art. 7 Abs. 4 JSG sorgen die Kantone für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung. Die Lebensräume der Tiere und Pflanzen (Biotope) wie Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen usw. sind nach Art.