Dies bedeute, dass zumindest keine Hängebrücke mit hohen Pfeilern und Abspannseilen erstellt werden dürfe. Ob sich diese Gefahr durch eine Markierung der Abspannseile beheben lasse, werde von den Beschwerdegegnerinnen nicht belegt und werde bestritten. Diese Massnahme zur angeblichen Entschärfung der Kollisionsgefahr sei im Gesamtentscheid zudem gar nicht verbindlich angeordnet worden. So fehle im Entscheiddispositiv die Anführung des Berichts «Naturwerte und Ersatzmassnahmen» als verbindlich zu beachtendes Dokument. Zudem sei der dort auf S. 21 enthaltene Beschrieb der Massnahme zu wenig klar um diese rechtsverbindlich und justiziabel anzuordnen.