a) Der Beschwerdeführer bringt vor, ein grosser Teil der Wasservögel sei geschützt nach Art. 7 Abs. 1 JSG. Nach Art. 7 Abs. 4 JSG seien die Kantone verpflichtet, für einen ausreichenden Schutz der Vögel vor Störung zu sorgen. Soweit es um den Lebensraum der Vögel gehe, sei dieser nach Art. 18 Abs. 1 und 1bis NHG geschützt. Technische Eingriffe seien nur nach der Massgabe von Art 18 Abs. 1ter NHG zulässig. Soweit die Brücke überhaupt zulässig wäre, müsste sie jedenfalls technisch so ausgestaltet werden, dass das Kollisionsrisiko für Wasser- und Zugvögel minimiert werde. Dies bedeute, dass zumindest keine Hängebrücke mit hohen Pfeilern und Abspannseilen erstellt werden dürfe.