Auch diese Ausnahmebewilligung erteilte die ANF mit den erwähnten Amtsberichten. Auch dies ist nicht zu beanstanden. So erteilte das zuständige Tiefbauamt, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II) dem Vorhaben mit Amtsbericht vom 2. März 2022 die wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG unter Auflagen, welche zu Recht unbestritten blieb. Auch die Zulässigkeit nach Gewässerschutzgesetzgebung ist zu bejahen (vgl. E. 10). Was die 39 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 463. 40 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG, BSG 426.11). 41 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 1189. 42 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 1185.