b) Die neue Brücke stellt weiter einen Eingriff in die geschützte Ufervegetation dar, welche gemäss Art. 21 NHG weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden darf. Nach Art. 22 Abs. 2 NHG kann die ANF als zuständige kantonale Behörde die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen. Die Standortgebundenheit der neuen Brücke am geplanten Standort wird vom Beschwerdeführer bestritten.