Diese Gründe rechtfertigen ein Abweichen von den Schutzvorschriften des kantonalen Naturschutzgebiets. Die Abweichung bleibt zudem untergeordneter Natur, zumal mit diversen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung der Schutzgebiete erreicht wird. Soweit überhaupt von Beeinträchtigungen der Schutzziele der Bundesinventare zu sprechen ist, erweisen sich diese als geringfügig und angesichts der bedeutenden Interessen für den Bau der neuen Brücke als gerechtfertigt (vgl. auch E. 12). Aus diesem Grund werden dadurch keine öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 NSchG beeinträchtigt.