und E.________ (sowohl verkehrsmässig und für Freizeitnutzende, als auch für vorhandene Leitungen), sie stellt durch die stützenfreie Konstruktion auch eine aus Sicht der Fachbehörden zwingend nötige Verbesserung im Zusammenhang mit der Verklausungsgefahr bei Hochwasser dar und liegt – im Unterschied zur bestehenden, abzubrechenden Brücke – ausserhalb des Auengebiets von nationaler Bedeutung sowie des Smaragdgebiets. Das Vorhaben liegt somit im öffentlichen Interesse und es bestehen wichtige Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Diese Gründe rechtfertigen ein Abweichen von den Schutzvorschriften des kantonalen Naturschutzgebiets.