Gemäss Art. 3 des Regierungsratsbeschlusses sind in diesem Schutzgebiet u.a. Veränderungen jeder Art am bisherigen Zustand, insbesondere die Errichtung von Bauten, Werken und Anlagen (Bst. a), untersagt. Das Vorhaben widerspricht dieser Bestimmung, womit es einer Ausnahmebewilligung nach Art. 7 Abs. 1 NSchG bedarf.