a) Das Vorhaben befindet sich im kantonalen Naturschutzgebiet «J.________», welches mit Regierungsratsbeschluss vom 30. März 197739 als Schutzgebiet bezeichnet wurde (vgl. Art. 6 Abs. 2 NSchG40). Gemäss Art. 7 Abs. 1 NSchG können aus wichtigen Gründen, insbesondere für Erschliessungen zur Erhaltung der Besiedlung und Sicherstellung der Bewirtschaftung abgelegener Gebiete, Ausnahmen von Schutzvorschriften gewährt werden, sofern dadurch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ist die ANF zuständig (vgl. Art. 15 NSchG).