Geringfügige Beeinträchtigungen eines BLN-Objektes sind zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes (vgl. Art. 6 Abs. 1 VBLN). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. im Detail E. 12): So ist die bestehende, alte Brücke in einem schlechten Zustand und muss ersetzt werden. Eine neue Brücke ist nötig, um die wichtige Verbindung für Wandernde und Velofahrende, aber auch für den lokalen Autoverkehr aufrechtzuerhalten. Weiter hat sie die Funktion der alten Brücke als Träger von Leitungen zu übernehmen. Durch die Verschiebung der Brücke können diese Funktionen ununterbrochen aufrechterhalten werden.