g) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt das Vorhaben daher keine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Gebiets Nr. W.________ «J.________» dar. Ein gleich- oder höherwertiges Interesse von nationaler Bedeutung ist damit nicht gefordert. Vielmehr ist – der Einschätzung des AGR als kantonale Fachstelle folgend – von einer geringfügigen zusätzlichen Beeinträchtigung des BLN-Objekts auszugehen, wobei dem Gebot der grösstmöglichen Schonung durch die vorgesehenen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen genügend Rechnung getragen wurde.