Insgesamt ist somit, der Beurteilung des AGR folgend und entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie in seiner Replik, von einer bloss leichten zusätzlichen Beeinträchtigung des BLN-Objekts durch die neue Brücke auszugehen. Auch wenn es sich nicht um eine schwerwiegende Beeinträchtigung handelt, muss das Vorhaben gemäss Art. 6 NHG dem Gebot der grösstmöglichen Schonung genügen. Diesem Gebot wird vorliegend – wiederum der Einschätzung des AGR in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 folgend – genügend Rechnung getragen.