Regierungsstatthalteramt pag. 235. 16/36 BVD 110/2022/143 Beschwerdeführers (Replik vom 22. Februar 2023, Rz. 112) bezieht sich die nachvollziehbare Beurteilung des AGR auf den Neubau ohne «Anrechnung» der Beeinträchtigung durch die bestehende Brücke.