Die Brücke erfüllt auch die Anforderungen der Denkmalpflege, den Charakter der noch bestehenden filigranen Fachwerkbrücke zu übernehmen und damit die vorausgesetzte «gestalterische Ebenbürtigkeit» im Vergleich zur abzubrechenden Brücke zu erreichen (vgl. auch E. 11). Die BVD sieht keinen Anlass, diese überzeugenden und übereinstimmenden Einschätzungen in Frage zu stellen. In optischer Hinsicht stellt die neue Brücke damit, wie dies auch für die bestehende Brücke der Fall war, höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung der geschützten Flusslandschaft dar. Entgegen der Ansicht des 38 Prof. AD._______: Stellungnahme zum Ersatzneubau der N.________vom 7. Februar 2020, Vorakten