Dazu kommt, dass der geplante Neubau – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein hässlicher Fremdkörper darstellt, sondern sich nicht nur gemäss AGR, sondern auch gemäss Einschätzung des im Workshop-Verfahren beigezogenen Brückenexperten38 als filigranes und schlankes Bauwerk präsentiert, welches sich unauffällig in die Landschaft einfügt. Die Brücke erfüllt auch die Anforderungen der Denkmalpflege, den Charakter der noch bestehenden filigranen Fachwerkbrücke zu übernehmen und damit die vorausgesetzte «gestalterische Ebenbürtigkeit» im Vergleich zur abzubrechenden Brücke zu erreichen (vgl. auch E. 11).