Diesbezüglich ist jedoch zunächst zu beachten, dass eine Brücke per se nicht ein Fremdkörper über einem Fluss darstellt, sondern Teil einer Flusslandschaft sein kann. Dazu kommt, dass der geplante Neubau – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein hässlicher Fremdkörper darstellt, sondern sich nicht nur gemäss AGR, sondern auch gemäss Einschätzung des im Workshop-Verfahren beigezogenen Brückenexperten38 als filigranes und schlankes Bauwerk präsentiert, welches sich unauffällig in die Landschaft einfügt.