Wie das AGR richtig ausführt, tangiert die neue Brücke ohne Stützen im Wasser die Strömungsverhältnisse der Aare nicht (und stellt in diesem Zusammenhang im Vergleich zur bestehenden Brücke sogar eine Verbesserung dar), womit mit dem strittigen Vorhaben keine eigentliche Unterbrechung der Flusslandschaft resultiert. Optisch stellt die Brücke (wie jede Brücke) zwar tatsächlich eine Unterbrechung der geschützten Flusslandschaft und damit eine Beeinträchtigung des Schutzziels 3.1 dar. Diesbezüglich ist jedoch zunächst zu beachten, dass eine Brücke per se nicht ein Fremdkörper über einem Fluss darstellt, sondern Teil einer Flusslandschaft sein kann.