Als schwere Beeinträchtigung des Schutzziels wäre ein Brückenbau insbesondere dann einzustufen, wenn das Kontinuum der Flusslandschaft unterbrochen wird und diese auf Grund eines Vorhabens nicht mehr als zusammenhängende, reich strukturierte Landschaftseinheit wahrgenommen wird. Das wäre etwa dann der Fall, wenn die Zäsur zu stark und zu trennend wirkt, indem beispielsweise eine Brücke optisch zu wuchtig und trennend in Erscheinung tritt, die Strömungsverhältnisse (und damit den Zusammenhang und die Struktur) negativ beeinflussen oder das Landschaftsbild durch eine dem Ort nicht angepasste Materialisierung beeinträchtigen würde.