Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 22. Februar 2023 (Rz. 72) in Zusammenhang mit dem Schutzziel 3.2 von einer Beeinträchtigung der Qualitäten der Aare als Lebensraum für lokal lebende und migrierende Wasservögel und andere Vögel ausgeht, ist mit Verweis auf E. 8 ebenfalls von einer höchstens leichten Beeinträchtigung dieses Schutzziels auszugehen.