Die weiteren Schutzziele sind zwar betroffen, allerdings beurteilt das AGR die Eingriffe in diese Schutzziele in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 zu Recht als höchstens leichte Beeinträchtigungen des BLN-Gebiets: So wird die Lebensraumqualität des aquatischen Lebensraums durch den Ersatzneubau nicht geschmälert (was sich aus der positiven Beurteilung durch das Fischereiinspektorat im Amtsbericht vom 4. September 2020 ableiten lässt), womit die Qualitäten des Flusses als Lebensraum für charakteristische Arten, insbesondere für strömungsliebende Fischarten, erhalten bleibt (Schutzziel 3.2). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 22. Februar 2023 (Rz.