Was die einzelnen Schutzziele anbelangt, so sind – den Ausführungen des AGR in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 folgend – die Schutzziele 3.4 (keine Moorbiotope tangiert), 3.5 (keine landschaftlich prägenden Reliefformen und geomorphologischen Elemente tangiert) und 3.8 (keine landwirtschaftlichen Nutzflächen, insbesondere auch keine Streuwiesen tangiert) vom strittigen Vorhaben gar nicht betroffen. Die weiteren Schutzziele sind zwar betroffen, allerdings beurteilt das AGR die Eingriffe in diese Schutzziele in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 zu Recht als höchstens leichte Beeinträchtigungen des BLN-Gebiets: