3.1 Die zusammenhängende und reich strukturierte Flusslandschaft erhalten. 3.2 Die Qualitäten des Flusses als Lebensraum für charakteristische Arten, insbesondere für strömungsliebende Fischarten, erhalten. 3.3 Das zusammenhängende Auensystem in seiner Dynamik und mit seinen Lebensräumen sowie deren charakteristische Pflanzen- und Tierarten erhalten. 34 Vgl. Richtplan des Kantons Bern, Massnahmenblatt E_09. 35 Leimbacher, in Kommentar NHG, 2. Auflage, Art. 6 N. 5 ff. 14/36 BVD 110/2022/143