Solche geringen Beeinträchtigungen können aber nur dann zugelassen werden, wenn hinter dem Eingriff ein ebenfalls gewichtiges Interesse steht, das im konkreten Fall das Erhaltungsinteresse überwiegt. Nur bei weitergehenden Eingriffen bedarf es jedoch eines gleich- oder höherwertigen Interesses von nationaler Bedeutung.35 Dies ist so in Art. 6 Abs. 1 und 2 VBLN statuiert (vgl. E. 6b).