Vorweg stellt sich die Frage, ob die Realisierung eines Bauvorhabens zu einem Eingriff führt, der die Schutzziele überhaupt berührt. Selbst wenn zwar ein Eingriff in die Schutzziele vorliegt, dieser aber ein gewisses, im Einzelfall zu bestimmendes geringes Mass nicht überschreitet, handelt es sich noch nicht um ein «Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung» gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG. Solche geringen Beeinträchtigungen können aber nur dann zugelassen werden, wenn hinter dem Eingriff ein ebenfalls gewichtiges Interesse steht, das im konkreten Fall das Erhaltungsinteresse überwiegt.