d) Die Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung (Art. 6 Abs. 1 NHG) statuiert kein absolutes Veränderungsverbot und verlangt nicht, dass am bestehenden Zustand eines Inventarobjekts nichts geändert werden darf. Der Zustand eines Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden. Eine zentrale Rolle kommt hierbei den objektspezifischen Schutzzielen zu. Vorweg stellt sich die Frage, ob die Realisierung eines Bauvorhabens zu einem Eingriff führt, der die Schutzziele überhaupt berührt.